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                Geplante Langzeitreise: ARBEITSSTELLE in DEUTSCHLAND

 
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Deutschland

Was soll mit der Arbeitsstelle in Deutschland während der Auszeit im Ausland passieren?
Soll das Arbeitsverhältnis für den Langzeit-Aufenthalt im Ausland unterbrochen oder gekündigt werden?

Zu Beginn der Reiseplanung stellt sich natürlich die Frage, was mit der Arbeitsstelle in Deutschland geschehen soll. In manchen Firmen ist es möglich, Überstunden anzusammeln und als Zeitkonto bis zur Abreise zu führen.

Das Flexi-Gesetz von 1998. Im Jahr 1998 ist das 'Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in Kraft getreten. Dieses Gesetz, auch 'Flexigesetz' genannt, ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Auszeit aus dem Arbeitsleben. Nicht verwendete Urlaubstage und Überstunden können auf einem Zeitkonto angespart werden, und so die die angesammelten Zeit dann für eine längere Auszeit verwendet werden. Der Vorteil hierbei ist, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit weiterhin den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Diese Auszeit sollte vertraglich zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber abgesichert werden.

Wer keine Möglichkeit hat, Urlaubstage und Überstunden auf einem Zeitkonto anzusammeln, hat eventuell die Option, sich für ein Jahr von der Firma freistellen zu lassen und somit unbezahlten Urlaub zu nehmen. Auf jeden Fall ist es sinnvoller, sein Anliegen mit dem Arbeitgeber in einem Gespräch vorab zu klären, bevor die Kündigung aus Fernweh direkt eingereicht wird. Wer nach seinem Travel and Work-Abenteuer wieder zurück nach Deutschland kommt, hat hinterher weitaus weniger Komplikationen zu bewältigen, wenn die berufliche Zukunft vorab geplant wurde.

Wer sich dennoch beschließt zu kündigen, sollte sich vor der Abreise bei der Bundesagentur für Arbeit melden und somit seinen Leistungsanspruch geltend machen.  www.arbeitsagentur.de 

Der bestehende Leistungsanspruch gilt für 12 Monate und kann für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden. Kurz vor der Abreise muss sich bei der Arbeitsagentur abgemeldet werden. Von diesem Zeitpunkt an ist die gesetzliche  Krankenversicherung  nicht mehr aktiv.

Nach Beendigung der Reise ist eine erneute Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, um den verbleibenden Anspruch an staatlichen Leistungen wieder geltend zu machen. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse tritt ab der erneuten Bewilligung des Antrages auf Arbeitslosengeld wieder in Kraft und die heimatliche Jobsuche kann beginnen.

 


 
 

 

 

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