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Deutsches Arbeitsrecht zur 'Freistellung von der Arbeit'.
Was geschieht mit der Arbeitsstelle während eines Langzeitaufenthaltes im Ausland?
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Das 'Sabbatical' ist ein Arbeitszeitmodell, das weltoffenen Menschen die Möglichkeit gibt, für längere Zeit aus dem Job auszusteigen (meist bis zu 12 Monaten)
und nach dieser Zeit auf den Arbeitsplatz wieder zurückzukehren. Die Grundlage hierfür bietet das Fexigesetz (ArbZAbsichG) von 1998 und das
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 1. Januar 2001.
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Das Flexi-Gesetz von 1998. (ArbZAbsichG)
Im Jahr 1998 ist das 'Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen in Kraft getreten. Dieses Gesetz,
auch 'Flexigesetz' genannt, ermöglicht dem Arbeitnehmer
eine Auszeit aus dem Arbeitsleben. Nicht verwendete Urlaubstage
und Überstunden können auf einem Zeitkonto angespart werden,
und so die die angesammelten Zeit dann für eine längere Auszeit
verwendet werden. Der Vorteil hierbei ist, dass der Arbeitnehmer
während dieser Zeit weiterhin den Versicherungsschutz der
gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Diese
Auszeit sollte vertraglich zwischen einem Arbeitnehmer
und einem Arbeitgeber abgesichert werden.
Infos vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: >>>
'Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen'
Sozialgesetzbuch
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Mittlerweile unterstützen auch in Deutschland viele Firmen ihre Mitarbeiter, wenn es um das Thema 'Sabbatical'
geht. Wer keine Möglichkeit hat, Urlaubstage und Überstunden auf einem Zeitkonto anzusammeln, kann sich eventuell
für ein Jahr von seiner Firma freistellen zu lassen und unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Auf jeden Fall ist es sinnvoller, sein Anliegen offen und ehrlich mit dem Arbeitgeber
in einem Gespräch vorab zu klären, bevor direkt eine Kündigung aus Fernwehgründen eingereicht wird.
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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz von 2001. (TzBfG)
Kerninhalt der Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit
ist der Anspruch auf Teilzeit. Arbeitnehmer in Unternehmen mit
in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können nach einer
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgeber
verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit vertraglich verringert
wird. In Verbindung mit dem 'Flexigesetz' (siehe oben) kann ein
Zeitraum von 12 Monaten mithlife eines Überstundenkontos schnell
abgedeckt werden. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeit-
beschäftigung kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen
abgelehnt werden.
Infos vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: >>>
Download des Gesetztestextes im pdf-Format: >>>
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